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   ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20   

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https://dejure.org/2020,57951
ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 (https://dejure.org/2020,57951)
ArbG Essen, Entscheidung vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 (https://dejure.org/2020,57951)
ArbG Essen, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 6 Ca 173/20 (https://dejure.org/2020,57951)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    aa) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 15; BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296).

    Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 RN. 15; BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 17; BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 20).

    Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der zuvor aufgeführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, geht seine widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber über ein bloßes Unterlassen hinaus, das ein Umstandsmoment nicht zu begründen vermag (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 23; BGH 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 25; 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - zu II 2 der Gründe).

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet das Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit sieben Jahren als angemessen (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 25).

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 RN. 15; BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 17; BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN).

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 RN. 15; BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN).

    Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte in jedem Fall erst mit Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist damit rechnen durfte, dass keine Reaktion erfolgt, so führt dieses rechtlich nicht zu einem anderen Ergebnis, vielmehr läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 Rn. 31).

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    cc) Zeit- und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30).

    Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken (BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der zuvor aufgeführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, geht seine widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber über ein bloßes Unterlassen hinaus, das ein Umstandsmoment nicht zu begründen vermag (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 23; BGH 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 25; 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - zu II 2 der Gründe).
  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der zuvor aufgeführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, geht seine widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber über ein bloßes Unterlassen hinaus, das ein Umstandsmoment nicht zu begründen vermag (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 23; BGH 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 25; 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Auszug aus ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
    aa) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 Rn. 15; BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296).
  • LAG Düsseldorf, 18.11.2020 - 4 Sa 397/20

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - tarifvertragliches

    Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 13. gegen die Urteile des ArbeitsgerichtsEssen - vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 - (Kläger zu 1.), - vom 08.06.2020 - 6 Ca 236/20 - (Klägerin zu 2.), - vom 08.06.2020 - 6 Ca 198/20 - (Klägerin zu 3.), - vom 17.06.2020 - 5 Ca 172/20 - (Kläger zu 4.), - vom 17.06.2020 - 5 Ca 235/20 - (Klägerin zu 5.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 256/20 - (Klägerin zu 6.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 194/20 - (Klägerin zu 7.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 237/20 - (Klägerin zu 8.), - vom 17.06.2020 - 5 Ca 197/20 - (Klägerin zu 9.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 967/20 - (Klägerin zu 10.), - vom 23.06.2020 - 2 Ca 195/20 - (Klägerin zu 11.), - vom 11.09.2020 - 4 Ca 196/20 - (Klägerin zu 12.) und.

    - vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 - (Kläger zu 1.), - vom 08.06.2020 - 6 Ca 236/20 - (Klägerin zu 2.), - vom 08.06.2020 - 6 Ca 198/20 - (Klägerin zu 3.), - vom 17.06.2020 - 5 Ca 172/20 - (Kläger zu 4.), - vom 17.06.2020 - 5 Ca 235/20 - (Klägerin zu 5.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 256/20 - (Klägerin zu 6.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 194/20 - (Klägerin zu 7.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 237/20 - (Klägerin zu 8.), - vom 17.06.2020 - 5 Ca 197/20 - (Klägerin zu 9.), - vom 18.06.2020 - 1 Ca 967/20 - (Klägerin zu 10.), - vom 23.06.2020 - 2 Ca 195/20 - (Klägerin zu 11.), - vom 11.09.2020 - 4 Ca 196/20 - (Klägerin zu 12.) und.

  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 967/20
    Insofern hat schon die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen in einem parallelen Urteil vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 - auf folgendes hingewiesen:.

    Auch hier kann auf die Ausführungen der 6. Kammer in ihrem Urteil vom 08.08.2020 (6 Ca 173/20) Bezug genommen werden:.

  • ArbG Essen, 18.06.2021 - 1 Ca 237/20

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Verwirkung

    Insofern hat schon die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen in einem parallelen Urteil vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 - auf folgendes hingewiesen:.

    Auch hier kann auf die Ausführungen der 6. Kammer in ihrem Urteil vom 08.08.2020 (6 Ca 173/20) Bezug genommen werden:.

  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 194/20
    Insofern hat schon die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen in einem parallelen Urteil vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 - auf folgendes hingewiesen:.

    Auch hier kann auf die Ausführungen der 6. Kammer in ihrem Urteil vom 08.08.2020 (6 Ca 173/20) Bezug genommen werden:.

  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 256/20
    Insofern hat schon die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen in einem parallelen Urteil vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 - auf folgendes hingewiesen:.

    Auch hier kann auf die Ausführungen der 6. Kammer in ihrem Urteil vom 08.08.2020 (6 Ca 173/20) Bezug genommen werden:.

  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 Ca 172/20
    In einem Parallelverfahren führt die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen mit Urteil vom 08.06.2020 (AZ: 6 Ca 173/20) hierzu folgendes aus:.

    Hierzu führt die 6. Kammer in ihrer Entscheidung vom 08.06.2020 (AZ: 6 Ca 173/20) weiter aus:.

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